Statuten

Verein „Militärmusikfreunde Österreich“ (MMF-Ö)
14.10.2009

Präambel

Alle neun österreichischen Militärmusiken sind wichtige Imageträger des österreichischen Bundesheeres und des Blasmusikwesens sowie musikalische und zeremonielle Leistungsträger. Sie dienen als Kaderschmiede zur Fortbildung der interessierten Blasmusikanten/innen eines Landes, die dieses Wissen meist ein Leben lang ehrenamtlich in ihren Musikvereinen in den Gemeinden umsetzen und so den Fortbestand der großen Tradition der blasmusikalischen Volkskultur erhalten. Mit diesem Verein besteht die Möglichkeit, dass sich die gesamte Bevölkerung zum Thema „Militärmusiken in Österreich“ einbringen kann. 

Militärmusikfreunde Österreich und Österreichischer Blasmusikverband (ÖBV) – die starke Lobby der Militärmusiken in Österreich!

 

Statuten

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1:  Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Militärmusikfreunde Österreich“, Kurzbezeichnung „MMF-Ö“.
  2. Bei Abhaltung einer Landesversammlung oder Landesveranstaltung im Sinne des § 9 (10) ist auch der Zusatz „Freunde der Gardemusik Wien“ bzw. „Freunde der Militärmusik (+ Name des jeweiligen Bundeslandes) Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol oder Vorarlberg“ zu verwenden.
  3. Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2:  Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
    1. Förderung, Pflege und Erhaltung aller neun Militärmusikkapellen in Österreich
    2. Förderung des Gemeinwohls auf militärmusikalischem Gebiet
    3. Bereicherung des Lebens durch militärmusikalische Veranstaltungen
    4. Förderung der Militärmusiker
    5. Bewerbung des Militärmusikernachwuchses und Wahrnehmung deren Interessen und Anliegen
    6. Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
    7. kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
    8. Einbringen von Vorschlägen und Anträgen bei den zuständigen Ministerien und Behörden in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Blasmusikverband und mit der Österreichischen Blasmusikjugend.
    9. Öffentlichkeitsarbeit, die Einwirkung auf die öffentliche Meinung im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
       
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebener Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 3:  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Grundsätze

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen
    2. Abhaltung von Veranstaltungen verschiedenster Art (zB Militärmusikkonzert und/oder Landesversammlung)
    3. Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz und Pflege der Kameradschaft
    4. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften oder anderen Druckwerken
    5. Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Publikationen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden, Subventionen, Erbschaften, Sponsoreneinnahmen, Vermächtnisse, Werbung, Sammlungen
    3. Aufnahmen und Verkauf von Tonträgern der Militärmusiken, die in privaten Tonstudios aufgenommen wurden.
  4. Grundsätze:
    1. Der Verein übt seine Tätigkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen Bestrebungen aus.
    2. Der Verein bekennt sich ausdrücklich zu den gesetzlich nominierten Aufgaben des Österreichischen Bundesheeres gemäß Bundesverfassungsgesetz.

§ 3.a): Aufteilung der materiellen Mitteln

Die aufgebrachten materiellen Mittel kommen der jeweiligen Militärmusik zu gute, für die sie eingebracht wurden. Von den ordentlichen Mitgliedsbeiträgen fließt ein vom Vorstand beschlossener Prozentsatz in einen allgemeinen Topf. Aus diesem Topf werden allgemeine bundesweite Aufwände abgedeckt. 

§ 4:  Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die den bei der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag entrichten.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die eine freiwillige Sach- und/oder Geldspende entrichtet und nicht ordentliches Mitglied sein wollen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5:  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
  2. Über Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Grund von der Generalversammlung über Antrag des jeweiligen Vorstandes beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte:
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eventuelle Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
    2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
    3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
    4. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
    5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
    6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  2. Pflichten:
    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
    2. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9: Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle vier Jahre statt. Terminlich soll sie mit dem Militärmusikfestival oder einer anderen militärmusikalischen Veranstaltung abgestimmt werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
    1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
    2. schriftlicher Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
    3. auf Verlangen der Rechnungsprüfer
    4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei Generalversammlungen sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines  geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. In jedem Bundesland kann auch eine Landesversammlung oder Landesveranstaltung für die Mitglieder der Freunde der jeweiligen Militärmusik des Bundeslandes abgehalten werden, wenn sich ein Mitglied des Bundeslandes bereit erklärt, den Vorsitz bzw. die Organisation zu übernehmen. Neben den Mitgliedern des jeweiligen Bundeslandes ist auch der                Vorstand der MMF-Ö zu laden. Dieser ist auch stimmberechtigt. Eine Landesversammlung sollte mit einem militärmusikalischen Anlass verbunden werden und zu Mitgliederwerbezwecken dienen. Die mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse einer Landesversammlung gelten als Anträge an die Generalversammlung oder an den Vorstand.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  5. Entlastung des Vorstands für die abgelaufenen Funktionsperiode
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen zB der Anträge von Beschlüssen von Landesversammlungen.

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Personen, die jeweils aus einem anderen der neun Bundesländer sein sollten:
    1. Obmann
    2. Obmann-Stellvertreter,
    3. Schriftführer,
    4. Kassier
    5. Beiräte
    6. sowie 10 Sachverständige:
      1 Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und die 9 Militärkapellmeister in den Bundesländern.  
  2. Der Vorstand wird - wenn eine Landesversammlung abgehalten wurde auf deren Empfehlung - in den Funktionen a) bis e) von der Generalversammlung gewählt. Die Funktion f) der Sachverständige wird nicht gewählt, sondern vom Ministerium und von der jeweiligen Militärmusik bestimmt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zu Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf zumindest einmal jährlich schriftlich oder mündlich einberufen. Dies kann im Rahmen der ÖBV-Gespräche stattfinden. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
  2. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
  4. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
    2. Organisation von Veranstaltungen
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtungen eines Rechnungswesens
    4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
    5. Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
    6. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
    7. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen, der für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmanns verantwortlich ist. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
  5. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung od. Geschäftsführung befugten Organwalters.
  6. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  7. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  8. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  9. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  10. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns der Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für vier Jahren als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen des § 11, abs. 8 -10 gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist ein „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem anderen Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichts endgültig.
  4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützigen Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Dieses Einrichtung darf das Vereinsvermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17: Datenschutz

  1. Die Bestimmungen über den Datenschutz sind einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine musikalischen Erfolge und seine fachliche Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereins bzw. Verbandes verarbeitet und weitergegeben werden, vor allem für die Information, Führung der Buchhaltung sowie Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

 

Verfasser: Wolfram Baldauf,  6911 Lochau,  Landstraße 16,  M: 0664 6255 836,  wb.gaestehaus@aon.at
 Begutachter: Dr. Herbert Ebenbichler, 6060 Gnadenwald, Brantach 140, M: 0664 3153071, herbert.ebenbichler@blasmusikverband-tirol.at